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Stadionordnung  § 1 Geltungsbereich Diese Benutzungsordnung gilt für die umfriedete Sportanlage (inkl. Veranstaltungsstätte) des FC Erdal Hallein `04, Halleiner Landesstraße 33, 5400 Hallein. § 2 Widmung Die Sportanlage dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen und der Durchführung von sonstigen Veranstaltungen des Vereins. Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Sportanlage besteht nicht. § 3 Aufenthalt 1. Auf der Sportanlage dürfen sich nur Personen aufhalten, die im Besitz einer gülÂÂtigen Eintrittskarte oder eines sonstigen Berechtigungsausweises, ausgeÂstellt vom Verein (oder Fußballverband entsprechend seiner Statuten), sind. 2. Die Sportanlage ist nur über die ausgewiesenen Zugänge zu betreten und zu verlassen. 3. Wenn jemand innerhalb der abgegrenzten Sportanlage ohne gültiges Ticket oder sonstige Legitimation angetroffen wird, besteht durch die eingeÂsetzten und gekennzeichneten Ordner auch die Möglichkeit, diese Person ohne Angabe von Gründen zu veranlassen, das Gelände unverzüglich zu verÂlassen. Eine Benutzungsgebühr zuzüglich von Bearbeitungskosten kann dieser PerÂson in diesem Fall verrechnet werden. 4. Mit dem Erhalt der Eintrittskarte unterwirft sich der Besucher der Hausordnung und akzeptiert, dass von ihm während der Veranstaltung aufgenommene LichtÂbilder/Videos in den Medien veröffentlicht werden können. 5. Fahrzeuge sind auf den dafür vorgesehenen Flächen abzustellen. Der Verein übernimmt keine Haftung für allfällige Schäden an abgestellten Motorfahrzeugen. 6. Fahrräder sind bei den dafür vorgesehenen FahrradÂstänÂdern oder ausgewiesenen AbstellÂflächen abzustellen. Der Verein übernimmt keiÂne Haftung für allfällige Schäden an abgestellten Fahrrädern. 7. Die Mitnahme von Tieren ist verboten. § 4 Eingangskontrolle 1. Jeder Besucher ist verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst auf der Sportanlage seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuÂhändigen. 2. Personen, die Ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am BeÂtreten der Sportanlage zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die innerhalb der Republik Österreich ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des EintrittsÂgeldes besteht nicht. 3. Personen, die unter offensichtlichem Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen, wird der Zutritt zur Sportanlage nicht gestattet bzw. werden diese ohne Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittspreises aus dieser gewiesen. 4. Obwohl der Zutritt zu den Veranstaltungen grundsätzlich jedermann geÂstattet ist, behält sich der Veranstalter im Einzelfall vor, ohne Angabe von Gründen den Zutritt zu verwehren (bei Zuwiderhandeln kann Anzeige wegen Hausfriedensbruchs nach § 109 StGB erfolgen). § 5 Verhalten innerhalb der Sportanlage 1. Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll-, des Ordnungs- und Rettungsdienstes sowie des SportanlagenÂsprechers Folge zu leisten. 2. Fahnen oder Transparenten sind so aufzuhängen, dass weder WerbeÂflächen verdeckt noch Fluchtwege oder die Sicht auf die Veranstaltung beÂhinÂdert werden. Der Verein behält sich vor, Transparente an bestimmten Stellen der Sportanlage zu entfernen. § 6 Verbote 1. Den Besuchern der Sportanlage ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt: - (Glas- oder Plastik-) Flaschen, Dosen (ausgenommen hiervon sind MediÂkaÂmente, Babynahrung sowie sonstige Gegenstände, die aus gesundÂheitlichen Gründen mitgeführt werden müssen); - Tetrapakgetränke ab 0,5 Liter; - Schirme mit Holz- oder Metallspitzen; - Gegenstände mit waffenähnlicher Wirkung; - Messer sowie Waffen aller Art; - Gashupen; - Einzelne Batterien; - Dartpfeile; - Eisenstangen und Eisenstücke; - Steine; - alkoholische Getränke, sofern diese nicht innerhalb des SportÂanÂlage erworben wurden; - Leitern, Klappsessel und Ähnliches; - Pyrotechnische Artikel. - Flaschenöffner - große Schlüsselanhänger - Nagellack - Thermosflaschen - Parfumflaschen - Sturzhelme - Kinderwagen - Fahrräder - abnehmbare Ketten (Ausnahme Geldbörsenketten) - Fahnenstangen ab 1,3 m oder mehr als 2 cm Durchmesser 2. Weiters verboten ist: - die Ausübung von Gewalt gegen jede andere Person oder Sache (Sachbeschädigung); - außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder die Sportanlage in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen; - Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume, die gesperrte Tribüne), zu betreten; § 7 Haftung 1. Das Betreten und Benutzen der Sportanlage erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht wurden, haftet der Verein nicht. An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass es zum normalen Verlauf eines Fußballspiels gehört, dass Bälle in den für Zuseher vorgeÂseheÂnen Bereichen landen. Für etwaige Personenschäden können weder der Verein, noch einzelne Spieler oder Schiedsrichter haftbar gemacht werden. 2. Bei Fußballspielen ist darüber hinaus jede Störung des Spielverlaufes verÂboten. Sollte ein Spielabbruch erfolgen, hat jene Person, die diesen SpielÂabbruch herbeigeführt hat, unabhängig von den sonstigen zivilrechtÂlichen und strafrechtlichen Folgen, den Veranstalter für alle entstandenen Kosten, Strafen und Einnahmenentgänge voll schadlos zu halten. Weiters ist diese Person verpflichtet, ihre Identität preiszugeben, widrigenfalls die Kosten, die für die Identifizierung notwendig sind, zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Sollten mehrere Personen an dem Spielabbruch beteiligt sein, sind alle daran Beteiligten solidarisch verpflichtet, den Veranstalter voll schadlos zu halten. Der Veranstalter ist außerdem berechtigt eine Konventionalstrafe zu verhängen und den/die Person(en) anzuzeigen. Die Geltendmachung von Schadenersatz neben der Konventionalstrafe ist möglich. 3. Wer einen Ordner tätlich angreift oder zumindest den Versuch dazu unterÂnimmt, hat neben den sonstigen zivil- und strafrechtlichen Folgen den Veranstalter für alle entstandenen Kosten, Strafen und Einnahmenentgänge voll schadlos zu halten. Die Person ist zur Identitätsfeststellung verpflichtet. Die Mehraufwendungen, die durch die Weigerung entstehen, gehen zu ihren Lasten. Im Übrigen gilt Abs 2.). 4. Wer in der in §1 definierten Veranstaltungsstätte eine Sachbeschädigung verursacht, hat neben den sonstigen zivil- und strafrechtlichen Folgen den Veranstalter für alle entstandenen Kosten, Strafen und Einnahmenentgänge voll schadlos zu halten. Die Person ist zur Identitätsfeststellung verpflichtet. Die Mehraufwendungen, die durch die Weigerung entstehen, gehen zu ihren Lasten. Im Übrigen gilt Abs. 2.). 5. Eine Haftung des Vereins für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. § 8 Zuwiderhandlungen 1. Besteht der Verdacht einer gerichtlich oder verwaltungsrechtlich strafbaren Handlung, so kann Anzeige erstattet werden. 2. Besucher, welche die Hausordnung nicht einhalten oder sich durch Störungen auffällig benehmen, können ohne Entschädigung sofort aus der SportÂanlage verwiesen werden und mit einem Hausverbot belegt werden. 3. Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und - soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden - nach dem Wegfall der VorausÂsetzung für die Sicherstellung zurückgegeben. GegenÂstände, welche nicht binnen einer Stunde nach Schluss der VeranÂstaltung abgeholt werden, gelten als derelinquiert und können entsorgt werden.  Der Vorstand des FC Erdal Hallein `04 Hallein, März 2010
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